Faktensammlung: Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonenestament
Das Schweizerische Strafgesetzbuch unterstellt Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen der Geheimnispflicht. Hilfspersonen sind alle Personen, die sie bei der Berufstätigkeit unterstützen, also Pflegefachpersonal, Medizinische Praxisassistentinnen, Sekretariatsangestellte, Buchhalter, Praktikanten etc.
Wie weit geht diese Schweigepflicht? Welche Informationen werden von der Schweigepflicht erfasst, wozu dient sie, gegenüber wem gilt sie? Wann dürfen Informationen weitergegeben werden? Wann besteht sogar eine Pflicht zur Meldung? In unserer Faktensammlung finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Schweigepflicht.

Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Patienten
Die Einwilligung des Patienten kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend erteilt werden. In heiklen Bereichen sollte zu Beweiszwecken eine schriftliche Entbindungserklärung eingeholt werden. Das von der Ärztegesellschaft Thurgau entwickelte Formular zur schriftlichen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Patientin oder den Patienten ist auf der Website der Ärztegesellschaft Thurgau (Mitgliederbereich, Formulare für die Praxis) abrufbar.
Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Behörden
Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist im Kanton Thurgau jene Regierungsratsperson zuständig, welche für das Departement für Finanzen und Soziales zuständig ist. Die Ermächtigung zur Aussage wird erteilt, wenn die Entbindung vom Berufsgeheimnis der Wahrheitsfindung dient. Das für den Kanton Thurgau verwendbare Formular zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Behörden ist auf der Website der Ärztegesellschaft Thurgau (Mitgliederbereich, Formulare für die Praxis) sowie auf der Website des Amtes für Gesundheit Thurgau abrufbar: Website Amt für Gesundheit
Rechtsberatung für Ärztinnen und Ärzte
Als Rechtskonsulentin der Ärztegesellschaft Thurgau (ÄTG) ist Rechtsanwältin Nina Lang Fluri für die Rechtsberatung der ÄTG sowie für Rechtsauskünfte gegenüber Mitgliedern der Ärztegesellschaft Thurgau verantwortlich. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, vertreten wir keine Patientinnen und Patienten.