Fürsorgerische Unterbringung (ehemals FFE)
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es in Folge einer ZGB-Revision keine Vormundschaftsbehörden mehr. An ihrer Stelle wirken die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) als Fachbehörden. Weitere wichtige Neuerungen betreffen die Fürsorgerische Unterbringung (früher: Fürsorgerischer Freiheitsentzug oder FFE). Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für diese Massnahme und enthält konkrete Hinweise zum Verfahren und betreffend den Rechtsschutz bei einer fürsorgerischen Unterbringung. Neu werden auch medizinische Zwangsbehandlungen auf Bundesebene geregelt. Die im Kanton Thurgau zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfen für maximal sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung und Betreuung anordnen.
Das aktuelle Formular steht auf der Website des Amtes für Gesundheit Thurgau zur Verfügung.
Weil es gelegentlich zu Anpassungen des Formulars kommt (z.B. Rechtsmittelbelehrung) sollte immer das aktuellste Formular verwendet werden. Weitere wichtige Informationen befinden sich auf der Website der Ärztegesellschaft Thurgau, im Mitgliederbereich unter «Formulare für die Praxis».
Website Ärztegesellschaft Thurgau
Website Amt für Gesundheit

Unterbringungsentscheid durch die Ärztin oder den Arzt
Die im Kanton Thurgau zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfen für maximal sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung und Betreuung anordnen. Die Ärztinnen und Ärzte haben die betroffene Person persönlich anzuhören und in ihrem Unterbringungsentscheid mindestens folgende Angaben zu machen:
- Ort und Datum der Untersuchung
- Name der Ärztin bzw. des Arztes
- Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung
- Rechtsmittelbelehrung
Für den Entscheid wird am besten das Formular verwendet, welches vom Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau zur Verfügung gestellt wird. Weitere relevante Informationen zum Ablauf der Fürsorgerischen Unterbringung und zu den Zustellkoordinaten finden Sie auf der Website der Ärztegesellschaft Thurgau unter «Formulare für die Praxis».
Vorsorgen für den Fall der Urteilsunfähigkeit
Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Für handlungsfähige Personen (ab 18 Jahren) steht zusätzlich das Mittel des Vorsorgeauftrags zur Verfügung. Wir haben die wichtigsten Informationen zu Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für Sie zusammengefasst: